Claris-Software-Transfer-Richtlinie für VLA
Claris-Software-Transfer-Richtlinie für Volumenlizenz-Kunden
Dieses Dokument definiert die Richtlinie von Claris International, Inc.(„Claris“) in Bezug auf die Übertragbarkeit von FileMaker-Software („Software“), die im Rahmen einer Volumenlizenzvereinbarung bzw. einer Volumen-Softwaremiete („VLA“ bzw. „AVLA“) erworben wurde. Bitte beachten Sie, dass Bildungsversionen (EDU) und iPhone/iPad-Versionen nicht übertragbar sind.
Informationen zur Übertragung einer Einzelplatzversion (Retail) finden Sie unter „FileMaker-Software-Transfer-Richtlinie für Kunden von Einzelplatzversionen“.
Gemäß der FileMaker VLA bzw. AVLA darf der Lizenznehmer seine Rechte gemäß seiner Lizenz nicht ohne vorherige Zustimmung von Claris übertragen oder abtreten. Daher ist der Abtretende verpflichtet, die vorherige Zustimmung von Claris und/oder eine neue Lizenz einzuholen bzw. zu beziehen, bevor die Übertragung erfolgt. Hierzu übermittelt er eine Anfrage im Online-Volumenlizenz-Transfer-Formular von Claris.
Sowohl der Abtretende als auch der Transferbegünstigte müssen das Online-Volumenlizenz-Transfer-Formular von Claris ausfüllen. Vorausgesetzt, dass beide Parteien der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) und ihren Bedingungen zustimmen, genehmigt Claris die VLA- bzw. AVLA-Übertragung nur bei folgenden Transaktionen.
Namensänderung:
Eine juristische Person kann ihren eingetragenen Firmennamen ändern.
Angeschlossene Organisation:
Eine juristische Person kann ihr Recht an der Nutzung von Teilen der Software an eine ihr angeschlossene Organisation übertragen. Eine angeschlossene Organisation ist eine andere juristische Person, bei der mindestens 50,1 % der Stimmrechte von der abtretenden juristischen Person gehalten oder kontrolliert werden oder bei der mindestens 50,1 % der Stimmrechte der abtretenden juristischen Person von dem Transferbegünstigten gehalten oder kontrolliert werden.
Fusion bzw. Übernahme:
Eine juristische Person kann ihr Recht an der Nutzung der Software an den Käufer aller oder im Wesentlichen aller Anteile des Stammkapitals des Abtretenden oder aller oder im Wesentlichen aller Anteile des Geschäftsbetriebs des Abtretenden übertragen, den diese Lizenzen betreffen.
Outsourcing:
Ein Kunde entscheidet sich, Geschäftsbetrieb, Support und Wartung seines Netzwerks an einen Dritten („externen Dienstleister“) zum Vorteil dieses Kunden auszulagern. Im Rahmen des Outsourcings überträgt der Kunde alle seine Rechte, Ansprüche und Interessen an dem entsprechenden Betriebsvermögen, einschließlich bestimmter FileMaker-Software und -Services an den externen Dienstleister. Der Kunde darf die Lizenz an externe Dienstleister ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung von Dienstleistungen an den Kunden übertragen.
Bedingungen für die Übertragung:
VLA- bzw. AVLA-Übertragungen sind nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Die an der Übertragung beteiligten Parteien verstoßen nicht gegen die Vereinbarung, die der Nutzung der Software zugrunde liegt, oder gegen sonstige Vereinbarungen mit Claris.
- Die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen oder Gebühren, die Claris als Folge einer Übertragung entstehen, werden von dem Abtretenden und dem Transferbegünstigten übernommen.
- Die an dem Transfer beteiligten Parteien informieren vorab über einen zulässigen Transfer mit dem Online-Volumenlizenz-Transfer-Formular von Claris und der Transferbegünstigte (i) tritt in sämtliche Verpflichtungen des Abtretenden ein und (ii) stimmt zu, dass die Nutzung der Software durch den Transferbegünstigten den Bedingungen der zu dem Zeitpunkt gültigen VLA bzw. AVLA zwischen Claris und dem Abtretenden bzw. nach alleinigem Ermessen von Claris den Bedingungen der zu dem Zeitpunkt gültigen Standard-VLA oder -AVLA unterliegt.
- Nach Ausfüllen des Online-Volumenlizenz-Transfer-Formulars prüft Claris den Vorgang und informiert innerhalb von 3-4 Wochen über die Zustimmung, falls diese erteilt wird.
Fragen?
Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu dieser Richtlinie haben, senden Sie sie bitte (auf Englisch) an legal@claris.com.